Beamtenpension für Lehrer*in
Als Beamter*in erhalten Sie keine Rente, sondern eine Pension. Diese wird auch Ruhegehalt genannt. Ihre Altersvorsorge wird aus den laufenden Steuereinnahmen vom Land finanziert. So ist es im Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Einen Anspruch auf Beamtenpension besteht, wenn Sie mindestens fünf Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit geleistet haben. Sofern diese noch nicht erfüllt sind, haben Sie keinen Anspruch.
Wie hoch ist meine Pension?
Die Höhe der Pension bemisst sich nicht am Durchschnittsgehalt der letzten zwei Jahre, sondern am sogenannten ruhegehaltfähigen Dienstbezug. Das ist in der Regel das Grundgehalt des zuletzt ausgeübten Amtes, sofern dieses mindestens zwei Jahre lang vor dem Ruhestand innegehabt wurde. Diese Zwei-Jahres-Frist ist wichtig, damit das zuletzt erreichte Amt vollständig berücksichtigt wird.
Hat man dieses Amt kürzer als zwei Jahre ausgeübt, kann ein zuvor niedriger eingestuftes Amt zur Berechnung herangezogen werden.
Zusätzlich wird die Pension anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet: Für jedes Jahr in Vollzeit werden 1,79375 % angerechnet – maximal bis zu einem Ruhegehaltssatz von 71,75 %, was etwa 40 Dienstjahren entspricht (Stand 2021).

