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Zahlung satzungsgemäßer Beiträge
Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten und seine Zahlungen daraufhin regelmäßig zu überprüfen. Der monatliche Beitrag richtet sich nach dem Beschäftigungsstatus:
Weitere Informationen sind der Beitragsordnung zu entnehmen.
Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses mit Auswirkungen auf die Beitragshöhe sind umgehend der Landesgeschäftsstelle mitzuteilen. Überbezahlte Beiträge werden nur für das laufende und das diesem vorausgehende Quartal auf Antrag verrechnet. Die Mitgliedschaft beginnt zum nächstmöglichen Termin. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich dem Landesverband zu erklären.
Erzieher*innen in Ausbildung:
Studierende der Sozialen Arbeit beziehungsweise der Kindheitspädagogik im Erststudium:
Studierende im Erststudium: